- Alle Geschäftsbeziehungen mit uns und unseren Abnehmern regeln sich nach den nachstehenden Bedingungen. Alle unsere Angebote sind unverbindlilch und freibleibend.
- Eingehende Bestellungen werden im Rahmen unserer üblichen Geschäftszeiten erledigt.
- Die Waren werden in einwandfreier Beschaffenheit geliefert. Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut)sowie der Arten und Sorten sind unverzüglich bei Empfang geltend zu machen. Nach Ablauf von 14 Tagen seit der Lieferung sind sämtliche Reklamationen ausgeschlossen.
- Nur bei festgestellten Mängeln und Rückbier, die zu Lasten unseres Lieferanten gehen, kann der Käufer erst nach Ersatz durch unseren Lieferanten, Ersatz der Ware verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Die Lieferungen erfolgen nach unserer jeweils gültigen Preisliste und frei Haus. Die Zahlung aller Rechnungen hat sofort nach Erhalt der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf besonderer Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu berechnen.
- Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer usw. werden dem Käufer nur leihweise überlassen. Für Mehrwegflaschen, Kisten und Kleinfässer wird Pfandgeld nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben; es ist zugleich mit der Rechnung zu bezahlen. Der Käufer ist zur Rückgabe des Leergutes in ordnungsgemäßem Zustand verpflichtet. Nicht zurückgegebenes Leergut ist zum Wiederbeschaffungspreis zu bezahlen.
- Der Käufer von Kohlensäure ist verpflichtet, die Kohlensäureflaschen nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Nach dem dritten Monat ab Lieferungsdatum wird die handelsübliche Miete berechnet. Wird nach Ablauf von 12 Monaten oder bei Beendigung der Geschäftsbeziehung die Stahlflasche nicht zurückgegeben, wird der Wiederbeschaffungspreis berechnet.
- Die gelieferten Waren bleiben bis zu vollständigen Begleichung des Kaufpreises sowie aller unserer sonstigen Forderungen unser Eigentum. In jedem Fall des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware in Besitz zu nehmen.
- Erfüllungsort und Ort des Gerichtsstandes ist die Betriebsstätte des Lieferanten. Für das Mahnverfahren wird Münster als Gerichtsstand vereinbart.